Basel, 3. Oktober 2018
Medienmitteilung
Vernehmlassung zum Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen:
Wenn überhaupt ein kantonales Gesetz, dann nicht so exzessiv
Die LDP begrüsst Anstrengungen, Menschen mit einer Behinderung am öffentlichen Leben teilhaben zu lassen und Erschwernisse im Alltag nach Möglichkeit zu beseitigen. Angesichts der bestehenden Bundesvorschriften stellt sich allerdings die Frage einer Sinnhaftigkeit von kantonalen Zusatzvorschriften. Die LDP stellt sich einem solchen Gesetz nicht grundsätzlich entgegen, fordert aber eine zurückhaltende Regulierung, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht.
Die LDP begrüsst Anstrengungen, Menschen mit einer Behinderung am öffentlichen Leben teilhaben zu lassen und Erschwernisse im Alltag nach Möglichkeit zu beseitigen. Angesichts der bestehenden Bundesvorschriften stellt sich allerdings die Frage einer Sinnhaftigkeit von kantonalen Zusatzvorschriften. Die LDP stellt sich einem solchen Gesetz nicht grundsätzlich entgegen, fordert aber eine zurückhaltende Regulierung, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht.
Vor dem Hintergrund des Bundesgesetzes zur Behindertengleichstellung stellt sich die Frage, ob überhaupt Bedarf für eine kantonale Gesetzgebung besteht; die Bundesvorschriften weisen einen relativ hohen Detaillierungsgrad auf. Die LDP widersetzt sich aber dem Vorhaben, im Kanton ein Gesetz zu erlassen, aber nicht grundsätzlich. Hingegen erachtet sie die Vernehmlassungsvorlage als in vielen Punkten zu weitgehend, unverhältnismässig und zu schwammig definiert.
Als problematisch und zu unbestimmt ist vor allem die Verpflichtung Privater, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen mit «angemessenen Massnahmen» zu beseitigen. Zwingend müssen dabei Verhältnismässigkeit und der damit verbundene wirtschaftliche Aufwand berücksichtigt werden.
Rechtsstaatlich fragwürdig und mit dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit nicht vereinbar ist für die LDP die Beweislasterleichterung. Auch der Erlass von Gebühren oder Kosten ist nicht haltbar. Mit einer Behinderung leben zu müssen ist nicht gleichbedeutend damit, finanziell bedürftig zu sein. In einem solchen gut gemeinten Entgegenkommen kann auch eine Diskriminierung erblickt werden.
Schliesslich stellt sich die LDP der Einführung eines Verbandsbeschwerderechts für Behindertenorganisationen entgegen. Es obliegt jedem einzelnen Menschen, seine Rechte geltend zu machen, es ist nicht einzusehen, weshalb dies bei diesem Gesetz anders sein soll. Und seltsam mutet es an, dass die Fachstelle, welche im 2015 vom Regierungsrat aufgehoben worden ist, jetzt neu geschaffen werden soll. Die seinerzeitige Begründung, die Anliegen von Menschen mit einer Behinderung müssen von jeder einzelnen Dienststelle beachtet werden, gilt für die LDP auch heute noch.