Der vom Regierungsrat nun per 1. Juli in Kraft gesetzte Ordnungsbussenliste (OB-Liste) fehlt nach Ansicht der LDP ein wichtiges Element. Übertretungen im „Millieu“, welche einfach und sachgerecht mittels einer Ordnungsbusse hätten sanktioniert werden können, sollen weiterhin im Verzeigungsverfahrens geahndet werden. Dies bringt unnötigen Administrationsaufwand mit sich und verhindert die konsequente Bekämpfung solcher Delikte. Die LDP bedauert, dass mit dieser Entscheidung eine Chance verpasst wurde und der Regierungsrat eine früher gegeben Zusage gebrochen hat.
Die LDP hatte im Vernehmlassungsverfahren die Ansicht vertreten, dass möglichst viele der im UeStG aufgeführten Übertretungen mit einer Ordnungsbusse erledigt werden können. Dies zum einen aus Gründen der Verfahrensökonomie. Die eine Verfehlung erkennende Amtsperson sollte nur in wichtigen Fällen mit administrativen Aufgaben wie dem Verfassen einer Anzeige belastet werden. Zum zweiten ist bei einer Ordnungsbusse der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen Übertretung und Ahndung gegeben und damit eine wesentlich bessere erzieherische Wirkung bei der fehlbaren Person.
Angesichts des oben Ausgeführten ist sehr zu bedauern, dass Verletzungen der Toleranzzonen nicht als Element in die Liste aufgenommen worden sind. Gerade bei diesen Delikten ist ein Verzeigungsverfahren denkbar ungeeignet, da die betreffenden Sexworkerinnen fast ausschliesslich aus dem Ausland kommen und schon nach wenigen Wochen weiterziehen. Wenn das Verzeigungsverfahren abgeschlossen und der Strafbefehl ausgestellt ist, besteht faktisch keine Möglichkeit mehr, die fehlbare Person ins Recht zu fassen. Ordnungsbussen würden die Ahndungsmöglichkeit deutlich verbessern und die betroffenen Personen unmittelbar dazu anhalten, zulässige Standorte einzunehmen.
Enttäuschend ist, dass der Regierungsrat damit seine früher gegebene Zusage bricht. So verwies er in seiner Stellungnahme zu einer Motion André Auderset betreffend «konsequente Bestrafung von Verletzungen der Toleranzzonen» explizit auf die UeStG-Revision, um diesem Anliegen nachzukommen. Diese Chance wurde nun mutwillig verpasst. Die LDP wird sich nun überlegen, dem weiterhin berechtigten Anliegen mit einem parlamentarischen Vorstoss Geltung zu verschaffen.
Dabei ist zu betonen, dass das Ordnungsbussen-Verfahren keine Rechtsverkürzung für die betroffene Person darstellt, sondern ein Angebot einer raschen und pragmatischen Erledigung ohne zusätzliche Verfahrenskosten. Ist die gebüsste Person mit dem behördlichen Vorgehen nicht einverstanden, kann sie durch Nichtbezahlen oder formellen Einspruch das normale Verzeigungsverfahren auslösen.